I. Rohr- und Kanalreinigung
1) Der Auftraggeber ist auch gleichzeitig Rechnungsempfänger, sofern vor Beginn der
Arbeiten nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde (Auftraggeber und
Rechnungsempfänger werden dann gesondert auf dem Arbeitsnachweis schriftlich
festgehalten). Der Auftraggeber (im Folgenden ‚AG’ genannt) quittiert mit seiner
Unterschrift auf dem Arbeitsnachweis, die Ausführung der Arbeiten sowie dessen
Abnahme. Des Weiteren verpflichtet sich der AG dem Mitarbeiter der Firma 1.2.3…
RohrFrei Wasser und Strom auf eigene Kosten bereit zu stellen bzw. zu beschaffen.
2) Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des
Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung) haften wir nur bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
Ausschlussgründe der Haftung:
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung
vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die
entstehen durch:
a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig
installierten Anlagen;
b) Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 3 – in einzelnen
Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den
Voraussetzungen von Ziffer 4;
d) Austretende Inhalte der Anlage;
e) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der
Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht von unseren Mitarbeitern zu
vertreten ist (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch o.ä.);
f) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als
45 Grad;
g) Arbeiten an Bögen mit mehr als 45 Grad;
Beschädigte oder undichte Rohrleitungen müssen vom AG bzw. Risikoträger/Besitzer des
Objektes an seine Wohngebäudeversicherung und/oder Hausratversicherung mitgeteilt
werden. Die daraus entstanden Schäden sind nicht der Firma 1.2.3… RohrFrei zuzuordnen. Des Weiteren übernimmt die Firma 1.2.3… RohrFrei keine Haftung für eventuell
anfallende Schäden am Gebäude bzw. Inhalt/Mobiliar bei unerlaubtem Austritt von Wasser
aus den Rohrleitungen.
3) Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem AG bekannt sind oder
sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das
Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern
unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das Gleiche gilt für alle früheren
Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer
der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der AG im Interesse von Arbeitserfolg und
Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen
der Anlage zu verschaffen (z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den
verschiedenen Räumen und Geschossen). Außerdem hat er sicherzustellen, dass
während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der AG
unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
4) Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der AG den Mitarbeiter über alle gefährlichen
Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich zu informieren. Als gefährlich
gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeitern in irgendeiner Weise schädigen,
Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das Kanalsystem begründen können
und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte,
chemische Rohrreinigungsmittel. Der AG ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet kostenlos
entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner
Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, auch einen Sicherheitsbeauftragten zu
stellen. Die gleichen Verpflichtungen des AG gelten auch für den Fall, dass unsere
Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten
und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der Vorbezeichneten Arten
nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, und insoweit bei besonderen Gefahren
kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung
für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche
Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter
herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wird auch in dem Fall vereinbart, dass unsere
Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten
ablehnen, der AG aber trotzdem darauf besteht.
5) Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen-
und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im
Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die
Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.
6) Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrags. Sie werden nach bestem
Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr
übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele
nicht kalkulierbare, erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.
7) Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache. Genau Uhrzeiten
können auf Grund der Arbeiten und der Verkehrslage nicht vereinbart werden. Es handelt
sich bei den vereinbarten Zeiten um circa-Angaben.
8) Nebenabreden mit Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die
Geschäftsleitung.
9) Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen
ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind alle
Reklamationen schon im Interesse einer zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
10) Bei den von uns aufgeführten Preisen handelt es sich um Netto Pauschalen zzgl. MwSt.
a) Die Preise sind exkl. An- und Abfahrt und werden in Bremen, Bremen Nord und Umland
ab 29,-€ zzgl. MwSt. als Anfahrtspauschale zur Zahlung fällig.
b) Pauschalen zur Behebung akuter Rohrverstopfungen sind zeitlich begrenzt.
c) Für Zusatz- /Neben- und/oder Reparaturarbeiten, die im Zusammenhang mit der Rohrreinigung
stehen, gilt der reguläre Stundensatz der Firma 1.2.3… RohrFrei in Höhe von 59,-€ oder ein
Pauschalpreis zzgl. MwSt.. Der Mindestabrechnungszeitraum für den anfallenden
Stundenlohn bei Zusatz- /Neben- oder Reparaturarbeiten beträgt immer eine volle viertel Stunde.
d) Die Rechnung ist sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Anschlussarbeiten und/oder weiterführende Arbeiten sind nicht in Abzug zu bringen oder
berichtigen den AG nicht vom Zurückhalten der Zahlungen von bereits gestellten
Rechnungen der Firma 1.2.3… RohrFrei.